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Flexibler Rentenbezug

Ab wann kann die AHV-Rente bezogen werden?

Die Reform der AHV ermöglicht es Frauen und Männern, ab 1. Januar 2024 ihre Rente flexibler zu beziehen. So ist ein Rentenbezug zwischen 63 (für die Übergangsgeneration bereits ab 62) und 70 Jahren monatlich möglich. Dabei kann ein Bezugsanteil zwischen 20-80% oder 100% verlangt werden. Vor dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Vorbezug) werden lebenslänglich gekürzt. Nach dem 65. Altersjahr bezogene Renten (Aufschub) erhalten einen Zuschlag.

Wie hoch ist die Rentenkürzung bei einem Vorbezug?

Die Kürzungssätze gelten ab dem 1. Januar 2024:

Jahr und Monate Kürzung   Jahre und Monate Kürzung
0 0   0.0%   1 0   6.8%
  1   0.6%     1   7.4%
  2   1.1%     2   7.9%
  3   1.7%     3   8.5%
  4   2.3%     4   9.1%
  5   2.8%     5   9.6%
  6   3.4%     6 10.2%
  7   4.0%     7 10.8%
  8   4.5%     8 11.3%
  9   5.1%     9 11.9%
  10   5.7%     10 12.5%
  11   6.2%     11 13.0%
        2 0 13.6%

Für Frauen der Übergangsgeneration gelten spezielle Regelungen:

Rentenaltererhöhung Frauen

Wie hoch ist der Zuschlag bei einem Aufschub?

Bei einem Aufschub der Rente, wird wie bisher ein Aufschubs-Zuschlag bezahlt. Frauen der Übergangsgeneration erhalten zu diesem Zuschlag auch den Rentenzuschlag ausbezahlt. Bei einem Teil-Aufschub wird dieser Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente abgerufen wird.

Aufschub der Altersrente ab 1. Januar 2024

Prozentualer Zuschlag nach einer Dauer von:

Jahre und Monate Erhöhung   Jahre und Monate Erhöhung
1 0-2   5.2%   3 0-2 17.1%
  3-5   6.6%     3-5 18.8%
  6-8   8.0%     6-8 20.5%
  9-11   9.4%     9-11 22.2%
2 0-2 10.8%   4 0-2 24.0%
  3-5 12.3%     3-5 25.8%
  6-8 13.9%     6-8 27.7%
  9-11 15.5%     9-11 29.6%
        5 - 31.5%

Was sind die Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen?

Beim Teilbezug einer AHV-Rente zwischen 20-80% wird in der Berechnung der Ergänzungsleistungen zusätzlich zur effektiven Rente die Differenz zur entsprechenden ganzen Rente angerechnet. Die Aufrechnung dieser Differenz hat die Kürzung der Ergänzungsleistungen zur Folge. Dasselbe gilt beim Aufschub einer AHV-Rente. Der Erhöhungsbetrag wird hingegen in der EL-Berechnung nicht angerechnet.

Ergänzungsleistungen

Was sind die Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen?

Die neuen Bestimmungen in der AHV gelten auch im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. Das bedeutet, dass neu auch in der beruflichen Vorsorge ein Altersrücktritt zwischen 63 und 70 Jahren angeboten wird (Vorbezug und Aufschub analog AHV). Dabei sind auch Teilpensionierungen möglich. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit Ihrer zuständigen Vorsorgeeinrichtung auf.