Arbeitgebende und Arbeitnehmende
Wer sind Arbeitgebende und Arbeitnehmende?
Arbeitgebende sind Personen, die Arbeitnehmende beschäftigen. Arbeitnehmende und Arbeitgebende sind durch Arbeitsverträge gebunden.
Wer bezahlt Beiträge?
Die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge werden je zur Hälfte von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden bezahlt.
Was ist das massgebliche Einkommen?
Massgebend ist das Einkommen, auf das die Beiträge erhoben werden.
Auf welcher Grundlage wird es berechnet?
Bei der Berechnung des massgebenden Einkommens werden verschiedene Elemente berücksichtigt:
- Bar- und Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft)
- Gratifikationen
- Kommissionen
- 13. Monatslohn
- Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese Aufzählung ist nicht vollständig.
Wie hoch sind die Beitragssätze?
Beitragssätze der Ausgleichskasse des Kantons Wallis:
Auf dem Bruttolohn berechnete Beiträge | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Satz |
---|---|---|---|
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) | 4.35% | 4.35% | 8.70% |
Invalidenversicherung (IV) | 0.70% | 0.70% | 1.40% |
Erwerbsausfallentschädigung (EO-MSE-VSE-BUE) | 0.25% | 0.25% | 0.50% |
Arbeitslosenversicherung (ALV 1) bis CHF 148‘200.00 Bruttolohn | 1.10% | 1.10% | 2.20% |
Total | 6.40% | 6.40% | 12.80% |
Der Verwaltungskostenansatz (VK) ist abhängig von der Höhe der jährlichen Lohnsumme je Arbeitgeber (abnehmend ab einem Maximalansatz von 0.53%).
Beiträge an Familienzulagen nach Lohnart | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Satz |
---|---|---|---|
FAK (CIVAF*) auf Löhne und Gehälter ausserhalb der Landwirtschaft | 2.780% | 0.171% | 2.951% |
FAK auf landwirtschaftliche Löhne | 2.00% | - | 2.00% |
FAK auf landwirtschaftliche Löhne von Familienmitgliedern | 0.54% | - | 0.54% |
* für Arbeitgeber, die der CIVAF angehören
Der Beitragssatz für die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau vollständig zu Lasten des Arbeitgebers beträgt 2% (FAK) oder 0.54% (FZS für Familienmitglieder ).
ALV: Erhält der Arbeitnehmer während des Jahres eine Treueprämie, einen 13. Monatslohn, anteilige Zulagen usw., ist für den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung der Jahreslohn massgebend. Die Obergrenze ist für jedes Arbeitsverhältnis separat zu berücksichtigen.
Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen je Arbeitsverhältnis einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/ EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Die Arbeitnehmenden teilen ihre Wahl dem Arbeitgeber spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters mit. Änderungen sind spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres mitzuteilen.
Wie werden die Beiträge festgesetzt und eingezogen?
Bei Anschluss eines neuen Unternehmens oder zu Beginn eines neuen Kalenderjahres nennt der Arbeitgeber die voraussichtliche Lohnsumme. Wesentliche Änderungen in dieser Lohnsummen müssen gemeldet und angepasst werden.
Die Ausgleichskasse setzt auf dieser Grundlage monatliche oder vierteljährliche Akontobeiträge für den Arbeitgeber fest.
Am Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse ein Lohndeklarationsformular, auf dem er den Gesamtbetrag der bezahlten Bruttolöhne angibt. Die Ausgleichskasse erstellt auf dieser Grundlage eine definitive Abrechnung.
Bei jährlichen Lohnsummen unter CHF 200‘000,00 sind vierteljährliche Akontozahlungen zu entrichten.
Wie wird ein Bruttolohn berechnet?
Wie meldet man die Löhne auf Jahresende ?
Ende Jahr erhalten die bei unserer Kasse angeschlossenen Arbeitgeber ein Schreiben mit der Aufforderung die Löhne des vergangenen Jahres zu deklarieren. Das Formular ist der Kasse bis am darauffolgenden 30. Januar ausgefüllt zu retournieren.
Um die Zustellung zu vereinfachen kann der Arbeitgeber die Datei via Swissdec Verteiler oder die Daten über unsere kostenlose und sichere online Plattform E-Buisness ausfüllen und übermitteln. Arbeitgeber welche diese Dienste nicht nutzen, erhalten das Arbeitgeberabrechnungsformular zusammen mit unserem Schreiben.
Damit eine Arbeitgeberabrechnung bearbeitet werden kann, muss der entsprechende Arbeitgeber bei unserer Kasse angeschlossen sein. Falls dies noch nicht der Fall ist, finden Sie hier das Formular für den Anschluss als Arbeitgeber.
Bei Bedarf finden Sie unsere verschiedenen Arbeitgeberabrechnungsformulare hier :
- Arbeitgeberabrechnungsformular zum Deklarieren der ausbezahlten Löhne
- Arbeitgeberabrechnungsformular vereinfachtes Verfahren (BGSA) zum Deklarieren von geringfügigen Löhnen wie sie in Privathaushalten häufig vorkommen
- Arbeitgeberabrechnungsformular vereinfachtes Verfahren Plus (BGSA Plus) zum Deklarieren von geringfügigen Löhnen inklusive Unfallversicherung für Hauspersonal
Was ist die Rückverteilung der CO2-Steuer?
Die von den Unternehmen erhobene CO2-Steuer wird von den Ausgleichskassen an die Gesamtheit der Arbeitgebenden verteilt. Die Arbeitgebenden erhalten einen zu ihrer Lohnsumme proportionalen Betrag.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Umwelt (BAFU):
Wie hoch ist der Grenzbetrag der beruflichen Vorsorge?
Arbeitnehmende mit einem Jahreslohn über CHF 22'680.00 (CHF 1'890.00 pro Monat) müssen Beiträge an die berufliche Vorsorge entrichten (BVG).
Ist die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch?
Alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden müssen sich obligatorisch gegen Berufsunfälle versichern.