Weiterarbeit nach dem Referenzalter
Zur Berechnung der Altersrente werden heute die AHV-Beiträge bis zum Jahr vor dem Referenzalter berücksichtigt. Neu können Beiträge über das Referenzalter hinaus für die Höhe der Rente relevant sein.
Welche Vorteile hat die Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter?
Der heute geltende AHV-Freibetrag beträgt CHF 1'400.00 pro Monat beziehungsweise CHF 16'800.00 pro Jahr. Für weiterarbeitende Alters-Rentnerinnen/-Rentner wird dieser künftig freiwillig. Durch Verzicht auf den Freibetrag können nach dem Referenzalter zusätzliche Beiträge bezahlt werden. Diese können zu einer Verbesserung der Altersrente führen. Dazu muss eine Neuberechnung der Altersrente beantragt werden.
Wer kann von einer Neuberechnung profitieren?
Ein Altersrentner, die oder der nach dem Referenzalter eine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, kann eine Neuberechnung ihrer oder seiner Altersrente erhalten. Die Neuberechnung erfolgt nur auf ihr/sein Verlangen.
Ausnahmen:
- Bezüger einer Maximalrente (Skala 44 und durchschnittliches Jahreseinkommen - DJE - von mindestens CHF 88'200.00 und die keinen nicht-rentenberechtigten Ehepartner haben).
- Bezüger, die bereits eine Erhöhung aufgrund einer Neuberechnung erhalten haben (diese Möglichkeit besteht nur einmal).
- Bezüger, die am 1. Januar 2024 über 70 Jahre alt sind
Wann kann eine Neuberechnung beantragt werden?
Eine Neuberechnung der Altersrente kann einmalig nach Erreichen des Referenzalters vorgenommen werden und gilt nur für zukünftige Renten (also frühestens ab dem Monat, der auf das Datum der Antragstellung folgt).
Bei der Neuberechnung können nur Einkommen berücksichtigt werden, die seit dem Jahr des Eintritts des Referenzalters und bis zu fünf Jahre danach erzielt wurden.