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Prämienverbilligung

Bezüger

Von einer Prämienverbilligung für Versicherte und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können sämtliche Personen profitieren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie sind bei einer im Sinne des KVG anerkannten Krankenkasse für Krankenpflege versichert;
  • sie sind am 1. Januar des Jahres der Subventionierung im Wallis wohnhaft. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes;
  • sie überschreiten die festgelegten Einkommensgrenzen der kantonalen Prämienverbilligung nicht.

Versicherte, welche am 31. Dezember des Vorjahres der Subventionierung 20 Jahre alt geworden sind, werden als Einzelperson berechnet.

Berechnung des massgebenden Einkommens

Das Anrecht auf Subventionen 2024 wird aufgrund der Steuerveranlagung 2022 bestimmt.

  Reineinkommen vor den persönlichen Abzügen (Ziffer 2400*)
+ 5% des aufgewerteten Nettovermögens  
+ negative Einkommen aus Liegenschaften (Ziffern 1110, 1120 et 1130)
+ nicht verrechnete Verluste einer selbstständigen Tätigkeit  
+ Beiträge der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) (Ziffern 2210 et 2220)
./. bezahlte Unterhaltsbeiträge (Ziffer 2531)
./. erhaltene Kapitalleistungen (Ziffern 1010 et 1020)
= massgebendes Einkommen  

Die erworbenen Einkommens- und Vermögenselemente im Ausland werden bei der Berechnung des massgebenden Einkommens berücksichtigt.

Versicherte oder Familien, deren neu eingeschätztes Bruttovermögen von CHF 1 Million übersteigt, haben kein Anrecht auf Subventionen (vom Staatsrat festgelegter Betrag).

Für quellenbesteuerte Personen entspricht das massgebende Einkommen 80% des besteuerten Bruttoeinkommens des Vorjahres, welchem die Vermögenswerte hinzugerechnet werden.

Zur Festsetzung des Subventionsanspruchs werden ebenfalls die Gattin und/oder die Kinder mitberücksichtigt, vorausgesetzt, dass  diese am 1. Januar des Jahres der Subventionierung mit dem Familienoberhaupt im Wallis wohnhaft sind.

Berechnung

Die kantonale Unterstützung beträgt gemäss einer aufgrund des Einkommens erstellten Tabelle zwischen 10% und 70% (80% für Kinder) der durchschnittlichen regionalen Referenzprämien.

Vollständige Einkommenstabelle 2024 (PDF, 68 Ko)
Referenzprämien 2024 (PDF, 86 Ko)

Die durchschnittlichen Prämien werden ebenfalls für diejenigen Versicherten berücksichtigt, welche eine Versicherung mit einer Franchise abgeschlossen haben.

Die kantonale Unterstützung kann die Höhe der tatsächlichen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht überschreiten.

Die Bezüger von Ergänzungsleistungen der AHV/IV und Sozialhilfebezüger erhalten eine Subvention von 100% der Referenzprämie zugesprochen. Der Anspruch auf die Prämienverbilligung beginnt am 1. des Monats, in welchem das Recht auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe anerkannt wird. Sie endet 3 Monate nach dem Ende des Anrechts auf Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe, spätestens am laufenden Jahresende.

Familiäre Situation

Die Kinder bis zum 20. Altersjahr werden in die Berechnung des Subventionsanspruchs der Eltern einbezogen. Personen zwischen 18 und 20 Jahren, welche nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern leben, können ein persönliches Subventionsgesuch stellen. Versicherte, welche am 31. des Vorjahrs der Subventionierung 20 Jahre alt geworden sind, werden als Einzelperson
berechnet.

Für getrennt lebende Ehegatten ohne Kinderlasten gelangt die Einkommensgrenze für alleinstehende Personen zur Anwendung und ihr massgebendes Einkommen wird getrennt berechnet.

Die Ehegatten gelten als getrennt lebend:

  • im Falle dauernder rechtlicher Trennung;
  • im Falle tatsächlicher Trennung.

Massgebend ist die familiäre Situation am 31. Dezember des Vorjahres des Subventionsjahres. Änderungen der familiären oder persönlichen Situation im Verlauf des Jahres werden im folgenden Jahr berücksichtigt.

Die Kinder, welche während dem Jahr geboren werden, sind ab dem 1. Tag des Geburtsmonats berücksichtigt. In diesem Fall ist eine Kopie der Versicherungspolice an die Ausgleichskasse zu senden.

Wenn ein Versicherter seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegt, bleibt das Anrecht auf Prämienverbilligung während des ganzen betreffenden Kalenderjahrs bestehen.

Antrag auf eine Prämienverbilligung

Änderung der Situation - Informationspflicht 
Die Begünstigten oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen der Ausgleichskasse des Kantons Wallis unverzüglich jede Änderung ihrer persönlichen Situation mitteilen (Änderung des Zivilstandes, Geburt eines Kindes, Umzug...) oder wirtschaftlicher Art (wesentliche und dauerhafte Erhöhung des Einkommens), welche vor dem Beitragsjahr eingetreten sind. Ein Anspruch kann jederzeit enden, wenn die Person nicht mehr in die Kategorie der Anspruchsberechtigten fällt & kann die Prämienverbilligung bei der Krankenkasse stoppen.) 

Mitteilung des Anspruchs auf Subventionen für 2024
Die Subventionsberechtigten werden aufgrund der Steuerveranlagung automatisch erfasst. Den Versicherten, welche im Steuerregister erfasst sind, wird das Anrecht auf Subventionen Ende Februar 2024 persönlich mitgeteilt.

Versicherte, welche bereits 2023 Subventionen bezogen haben
Die Versicherten, welche im Jahre 2023 Subventionen bezogen haben, ab 1. Januar 2024 bei derselben Krankenkasse bleiben und für 2024 Anrecht auf Subventionen haben, werden eine Bestätigung über ihr Anrecht auf Subventionen für 2024 erhalten.

Neue Subventionsberechtigte 2024
Die neuen Anspruchsberechtigten erhalten gegen Ende Februar 2024 eine Mitteilung über ihren Anspruch 2024. Sie müssen der Ausgleichskasse des Kantons Wallis eine Kopie der Krankenversicherungspolice, gültig ab 1. Januar 2024, zusenden.

Quellenbesteuerung
Personen mit Quellenbesteuerung (Ausweis B, F, L und N) müssen für 2024 ein persönliches Subventionsgesuch stellen. Die interessierten Personen können bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis ein entsprechendes Formular beziehen. Diese Gesuche müssen bis spätestens am 31. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingereicht werden. Personen mit Ausweis B, welche 2023 Anrecht auf Subventionen hatten, werden im Januar 2024 automatisch ein Subventionsgesuch zum Ausfüllen erhalten.

Änderung der Aufenthaltsbewilligung im Verlauf des Jahres
Personen, die im Laufe des Jahres 2023 eine Aufenthaltsbewilligung C erhalten, müssen einen Antrag auf einen persönlichen Zuschuss für 2024 sowie eine Kopie ihrer Steuererklärung 2023 einreichen. Interessierte können das entsprechende Formular bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis beziehen. Diese Anträge müssen bis spätestens 31. Dezember 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Wallis eingereicht werden. 

Kultur Legi

In Zusammenarbeit mit unserer Kasse, das Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) bietet gemeinsam mit Caritas Wallis die KulturLegi an, für Personen, die im Wallis wohnen und eine individuelle Verbilligung der Krankenkassenprämien erhalten. 

Wie erhalten Sie die KulturLegi? (PDF, 986 Ko)
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Merkblatt

6.07 - Obligatorische Krankenversicherung - individuelle Prämienverbilligung

Formulare

Spezielles Subventionsgesuch