Familienzulagen
Was versteht man unter Familienzulagen?
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder und Ausbildungszulagen sowie die von einzelnen Kantonen eingeführten Geburts- und Adoptionszulagen.
Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?
Anspruch auf Familienzulagen haben Versicherte, die zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Selbständigerwerbende ausserhalb der Landwirtschaft
- Selbständigerwerbende Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer
- Nichterwerbstätige im Sinne der AHV mit bescheidenem Einkommen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Familienzulagen zu erhalten?
Anspruch auf Familienzulagen besteht grundsätzlich für den Unterhalt aller Kinder:
- eigene und adoptierte Kinder, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht
- Stiefkinder, die überwiegend im Haushalt des Stiefelternteils leben oder bis zur Mündigkeit lebten
- Pflegekinder, die unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind
- Geschwister und Enkelkinder, für deren Unterhalt die bezugsberechtigte Person überwiegend aufkommt.
Was geschieht im Falle eines Anspruchskonkurrenz?
Für jedes Kind darf nur eine einzige Zulage ausbezahlt werden. Haben mehrere Personen - die Mutter, der Vater oder andere Berechtigte - Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in nachstehender Reihenfolge zu:
- dem Elternteil mit unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit
- der Person, welche die elterliche Sorge hat
- der Person, welche die Obhut hat
- der Person, welche im Kanton arbeitet, wo das Kind wohnt
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
- der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Wie hoch sind die Familienzulagen?
Das Bundesgesetz über Familienzulagen sieht Mindestbeträge vor, aber die Kantone können höhere Beträge ausrichten.
Im Kanton Wallis gibt es die folgenden Arten und Beträge von Familienzulagen:
Arten | Betrag in CHF | Bemerkung |
---|---|---|
Geburts- oder Adoptionszulage | 2'000.00 3'000.00 (mehrfachgeburt) |
|
Kinderzulage | 305.00 405.00 ab 3. Kind |
Bis 16 Jahre (vollendet) |
Ausbildungszulage | 445.00 545.00 ab 3. Kind |
Ab Beginn der beruflichen Ausbildung oder ab 16 Jahren bis zum erfüllten 25. Altersjahr, wenn Studium oder Lehre |
Ab 1. Januar 2013 können Patchwork-Familien eine Zusatzleistung ab dem 3. Kind geltend machen. Dies bei der Kasse, von welcher das jüngste Kind die Zulagen erhält. Sie müssen in einem gemeinsamen Haushalt im Wallis leben. Dies betrifft Familien, in welchen beide Ehepartner die Zulagen von verschiedenen Kassen erhalten und somit für das dritte Kind keine Zusatzleistung von CHF 100.00 beziehen.
Dazu müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Mitglieder der Patchwork-Familie müssen im gleichen Haushalt leben
- die Bezüger können verheiratet sein oder nicht
- der Anspruch auf Zulagen muss aus der Walliser Gesetzgebung hervorgehen.
Folgende Dokumente müssen dem Antrag beigelegt werden:
- die Wohnsitzbestätigung, die belegt, dass sämtliche Elternteile und Kinder im gleichen Haushalt leben
- die Verfügung(en) der durch andere Familienzulagenkassen ausbezahlten Familienzulagen.
Die Patchwork-Familie muss die Kasse über Änderungen informieren und jedes Jahr eine Wohnsitzbestätigung einsenden.
Wie hoch sind die Familienzulagen in der Landwirtschaft und im Weinbau?
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft sieht folgende Beträge vor:
- die Kinderzulage beträgt CHF 200.00 pro Monat
- für Jugendliche in Ausbildung wird eine Zulage von CHF 50.00 gewährt
- bei einer Tätigkeit im Berggebiet wird eine Zulage von CHF 20.00 ausgerichtet
- die Haushaltungszulage beträgt CHF 100.00 (nur für Arbeitnehmende).
Arten | Betrag in CHF | Bemerkung |
---|---|---|
Geburts- oder Adoptionszulage | 2'000.00 3'000.00 (mehrfachgeburt) |
|
Kinderzulage | 305.00 405.00 ab 3. Kind |
Bis 16 Jahre (vollendet) |
Ausbildungszulage | 445.00 545.00 ab 3. Kind |
Ab Beginn der beruflichen Ausbildung oder ab 16 Jahren bis zum erfüllten 25. Altersjahr, wenn Studium oder Lehre |
Vollständige Informationen und Formulare (ohne Landwirtschaft und Nichterwerbstätige)
Informationen in leichter Sprache und Gebärdensprache
Die Webseite des BSV bietet Informationen in leicht lesbarer Sprache und Videos in Gebärdensprache. Diese Informationen enthalten nicht unsere kantonalen Besonderheiten, sondern helfen, das System der Sozialversicherungen in der Schweiz zu verstehen.