Beiträge von Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO
Nichterwerbstätige müssen sich bei der Ausgleichskasse melden, um Beiträge an die 1. Säule (AHV, IV, EO)* zu leisten und damit ihren Anspruch auf Sozialleistungen zu bewahren. Beitragslücken können erhebliche finanzielle Einbussen zur Folge haben.
Mehr Informationen hierzu erteilt Ihnen die Website www.nichterwerbstaetig.ch
Beispiel:
Der 58-jährige Paul erhält aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, die nach mehrjähriger Erwerbstätigkeit aufgetreten sind, eine IV-Rente. Da er nicht mehr arbeiten kann, werden die AHV/IV/EO-Beiträge nicht mehr durch seinen Arbeitgeber geleistet. Deshalb muss sich Paul bei der Ausgleichskasse melden, um die Beiträge zu bezahlen. Dies verhindert Beitragslücken.
* Sie müssen keine Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und jährlich den doppelten Mindestbeitrag entrichtet (im 2026 beträgt dieser CHF 1'060). Dies gilt auch für das Jahr der Verheiratung oder der Ehescheidung.