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Berechnung des Beitrags für einen Selbständigerwerbenden

Merkblatt

2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO

Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, geniessen einen Freibetrag von CHF 1'400.00 pro Monat, auf dem keine AHV/IV/EO-Beiträge abgerechnet werden. Diese Personen haben allerdings ein Wahlrecht, ob der Freibetrag angewendet werden soll oder nicht. Es können damit Versicherungslücken gefüllt werden. Möglicherweise erhöht sich dadurch künftig Ihre Altersrente bis maximal zur Vollrente (Rentenskala 44). Eine Neuberechnung für die Altersrente kann nach Erreichen des Referenzalters zwischen 65 und 70 Jahren einmalig erfolgen. Als selbständigerwerbende Person ist die Wahl spätestens bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen.

Für Selbstständigerwerbende die der CIVAF angehören wird der Beitragssatz von 1.8% auf das Einkommen berechnet.
Für Selbstständigerwerbende in der Landwirtschaft wird der maximale Beitragssatz von 1.46% auf das Einkommen berechnet.

Das Ergebnis dieser Berechnung wird unter Vorbehalt angegeben. Einzig gültig ist die auf Grund der Unterlagen durchgeführte offizielle Berechnung. 

Die Berechnungen sind nicht verbindlich. Die Erläuterungen zur Beitragsverfügung, die Sie von Ihrer Ausgleichkasse erhalten, enthalten weitere Informationen zu den Berechnungsgrundlagen und den Sätzen. Für verbindliche Auskünfte wollen Sie sich an Ihre Ausgleichskasse wenden.